häufige Fragen inklusive Corona Update
- Wie lange ist die Wartezeit in den Wohnanlagen des Studiwerks?
Hier ein Link zu den aktuellen Wartezeiten
- Kann ich mir ein/mein Zimmer im der Wohnanlage vor dem Einzug ansehen?
Da die Plätze in der Regel bis zum letzten Tag vor dem Neueinzug noch vermietet sind, ist eine durch uns organisierte Besichtigung leider nicht möglich. Sie können auf eigene Initiative die Wohnheime anschauen; eventuell hat auch Ihr Vormieter nichts gegen eine kurze Besichtigung.
Außerdem bietet das Studiwerk interessierten Bewerbern die Möglichkeit des "PROBEWOHNENS". Weitere Infos hierzu erhalten Sie unter: "Wohnen auf Pro.be"
- Wie erfolgt die Vergabe der Wohnheimplätze?
Die Vergabe erfolgt in den Wohnanlagen Martinskloster und Tarforst vorwiegend nach sozialen Gesichtspunkten. Bevorzugt aufgenommen werden behinderte Studierende, Studierende mit Kind, ausländische Studierende sowie Studierende, die nach dem BAföG gefördert werden.
In den Wohnanlagen Kleeburger Weg, Olewig und Petrisberg können auch Studierende aufgenommen werden, die kein BAföG erhalten.
Die Gebäude VII und VIII in der Wohnanlage Tarforst, sowe die Wohnanlage Enercase (Gebäude IX und X der Wohnanlage Tarforst) stehen allen Studierenden offen.
Die Vergabe der Wohnheimplätze innerhalb der einzelnen Gruppen erfolgt in der Reihenfolge der eingehenden Anträge.
- Wie lange kann ich im Wohnheim wohnen bleiben?
Die Wohndauer in den Wohnanlagen ist wegen der geringen Anzahl an Plätzen auf 8 Semester begrenzt.
- Wozu dient die Kaution?
Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung, die vor Mietvertragsabschluss zu erbringen ist. Die genauen Modalitäten (Kontonummer, Höhe) teilen wir Ihnen mit der endgültigen Wohnheimplatzzusage mit Die Kaution wird nicht verzinst (gem. 551 Abs. 3 BGB) und ca. zehn Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt – vorausgesetzt, es bestehen keine Forderungen unsererseits.
- Was muss ich tun, wenn ich den Wohnheimplatz dann doch nicht brauche?
Jeder Rücktritt vom Antrag oder jede Rückgabe eines bereits zugesagten Wohnheimplatzes muss schnellstmöglich schriftlich an uns gemeldet werden. Telefonische Kündigungen können nicht entgegengenommen werden. Zu beachten sind die im Vertrag aufgeführten Kündigungsfristen.
Einen Vordruck zur Kündigung des Mietverhältnisses erhalten Sie hier
- Muss ich als Studierender Zweitwohnungssteuer zahlen?
Gemäß dem Urteil vom 13.05.2009 des Bundesverwaltungsgericht Leipzig (Az: BVerwG 9 C 6.08 und 7.08) ist die Heranziehung von Studierenden uneingeschränkt zulässig. Darüber hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass selbst BAFÖG- Empfänger von der allgemeinen Zweitwohnungsteuerpflicht nicht auszunehmen sind. Des weiteren führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass auch die Anknüpfung an das Melderecht nicht zu beanstanden ist.
Für weitere Informationen möchten wir auf die Seite der Stadt Trier verweisen.
- Muss ich als Studierender GEZ Gebühren zahlen?
Grundsätzlich ja, der Beitrag wird fällig für die Möglichkeit, die zahlreichen Radio-, Fernseh- und Onlineangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu nutzen.
Jeder, der volljährig ist und eine eigene Wohnung hat, muss diesen Beitrag zahlen.
Dazu ist eine Anmeldung beim Beitragservice notwendig.
Eine Befreiung ist möglich, wenn das Studium mithilfe von BAföG finanziert wird. Die genauen Bestimmungen findet man unter: www.rundfunkbeitrag.de
Achtung: In einer WG gilt diese Befreiung nicht für andere Mitbewohner. Nur wenn alle Mitbewohner BAföG erhalten und deswegen selbst befreit sind, zahlt die ganze WG keinen Rundfunkbeitrag.
Beitrag in Englisch
Wichtige Tipps und Verhaltensregeln für die nächste Zeit (CORONA-UPDATE)
Aktualisierung Stand 01.10.2021
Das Studierendenwerk Trier und die Abteilung Wohnen ist wieder für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch bitten wir darum, den persönlichen Kontakt möglichst gering zu halten, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus möglichst konsequent zu verhindern. Des Weiteren müssen im Gebäude ein Mund-Nasenschutz getragen und am Eingang die Hände desinfiziert werden.
Bei allen Fragen rund um das Thema Wohnen erreichen Sie uns weiterhin unter der E-Mail:wohnheim@studiwerk.de.
Während unserer Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr sind wir außerdem telefonisch für Sie da unter:
0651 201-3552 (Frau Hinterscheid)
0651 201-3550 (Frau von Leoprechting)
0651 201 -3557 (Frau Schappo)
Viele Ihrer Anfragen können wir komplett digital erledigen. Bitte senden Sie uns dazu Ihre Mietvertragsunterlagen, Anfragen zu Bescheinigungen, Kündigungen oder Verlängerungsanträge einfach per E-Mail zu.
Die Hausmeister in den Wohnanlagen erreichen sie ebenfalls per E-Mail und telefonisch.
Sollten Sie den Verdacht auf eine Ansteckung haben, hier ein paar Tipps zur Vorgehensweise. Bleiben Sie nach Möglichkeiten in Ihrem Zimmer und kontaktieren Sie Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Stadt Trier unter 116 117. Darüber hinaus bitten wir Sie das Studierendenwerk Trier umgehend zu informieren, sobald Sie Verdachtsfall oder positiv getesteter Coronavirus-Fall sind. Die Informationen dienen der Maßnahmenplanung und Infektionseindämmung.
Nach wie vor werden wir alle täglich mit neuen Herausforderungen und Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus konfrontiert und müssen zahlreiche Entscheidungen treffen. Über alle neuen Entwicklungen die sich im Studierendenwerk Trier ergeben, informieren wir unsere Mieterinnen und Mieter mit Rundmails sowie über unsere Homepage und unsere Social-Media-Kanäle und bitten um Ihr Verständnis.
Bleiben Sie gesund!
FAQ – Antworten auf die aktuell häufigsten gestellten Fragen von Studierenden in der Abteilung Wohnen (Stand 08.09.2020):
Wo kann ich mich über das Coronavirus in der Stadt Trier informieren?Auf der Homepage der Stadt Trier unter https://www.trier.de/rathaus-buerger-in/aktuelles/trier.de-news/coronavirus/ gibt es tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus in Trier und den getroffenen Maßnahmen. Hier findet man auch eine entsprechende Übersetzung der Seite in Englisch, Französisch, Russisch, Arabisch und Farsi.
Wie kann ich meine TUNIKA zum Wäsche waschen aufladen?
Eine Aufladung der TUNIKA ist während der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr im Foyer des V-Gebäudes möglich. Außerdem ist das Foyer der Mensa von 08:30 Uhr bis 16 Uhr ebenfalls zum Aufladen der Tunika geöffnet. (Lageplan siehe Homepage der Universität Trier: https://www.uni-trier.de/index.php?id=43619)
Welche Räume in den Wohnanlagen dürfen weiterhin genutzt werden und welche Regeln gibt es für Wohngemeinschaften?
Alle gemeinschaftlich genutzten Räume in den Wohnanlagen bleiben bis auf Weiteres geschlossen, mit Ausnahme der Waschräume. Private Zusammenkünfte in den Gemeinschaftsküchen sind ausnahmslos zu unterlassen.
Wer in einer häuslichen Gemeinschaft miteinander wohnt, kann dies selbstverständlich auch weiterhin tun. Gegenseitige Rücksichtnahme je nach Größe der WG ist besonders gefragt: Hygiene und Vorsorge gegen Ansteckung haben in diesen Tagen oberste Priorität. Vermeiden Sie soziale und physische Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Wohngemeinschaft, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren.
Für das Erstellen meiner Abschlussarbeit und die digitalen Vorlesungen benötige ich aktuell mehr Datenvolumen als sonst.
Um das Studieren und Arbeiten in den Wohnanlagen zu gewährleisten, wurde das Datenvolumen im Jahre 2020 erhöht. Mittlerweile stehen den Studierenden 210 GB Datenvolumen zur Verfügung.
Wie läuft die Wohnungsübergabe nach meinem Auszug aus der Wohnanlage ab?
Die Wohnungsübergabe beim Auszug wird weiterhin kontaktlos durchgeführt. Nur auf Wunsch findet eine persönliche Übergabe des Mietobjektes statt. Jede/r Mieter/in erhält vor Auszug eine Checkliste, die bitte ausgefüllt und unterschrieben, zusammen mit dem Schlüssel, abzugeben ist. Der Schlüssel und die Checkliste sind nach Auszug in einem Briefumschlag mit Zimmernummer und Name versehen in den Briefkasten des Hausmeisters zu werfen. Dieser wird Ihr Zimmer anschließend abnehmen und Ihre Kautionsabrechnung erstellen
Ich bin Austauschstudent aus dem Ausland und habe mich dazu entschieden in mein Heimatland zurückzufliegen. Mein Mietvertrag läuft noch bis Ende des Wintersemesters 2021/22, kann ich diesen unterbrechen oder fristlos kündigen?
Eine Rückkehr in Ihr Heimatland ist selbstverständlich Ihre Entscheidung. Ihr Mietvertrag läuft noch bis zum angegebenen Termin weiter und kann nicht unterbrochen werden. Es gelten darüber hinaus die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. In diesem Fall sollten Sie unmittelbar Kontakt zur Wohnheimverwaltung aufnehmen, damit diese mit Ihnen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten finden kann.
Aufgrund der Pandemie erhalte ich von meinem Arbeitgeber erstmal kein Gehalt mehr. Kann das Studierendenwerk Trier die Studierenden hier unterstützen?
Bitte teilen Sie uns frühzeitig mit, wenn Ihr Konto für die Abbuchung der Miete nicht gedeckt ist. Bei einer nicht ausreichenden Deckung können anschließend zusätzliche Rückbelastungsgebühren für Sie anfallen. Studierende der Trierer Hochschulen, die aufgrund der Coronakrise unverschuldet in finanzielle Notlagen geraten, können die finanziellen Hilfsangebote im Studierendenwerk Trier in Anspruch nehmen. Dies sind unter anderem 60 Freitische pro Semester in der Mensa, soziale Unterstützung als Einmalzahlung und unsere Unterstützungsdarlehen. Informationen und Kontakt erfolgt über Petra Longen vom StudiwerkOffice SO (petra.longen@studiwerk.de, 0651 201-3556 zwischen 08:00 bis 14:00 Uhr). Mehr Infos auf der Website des Studiwerk Trier.
Ist es möglich schon vor Vertragsbeginn in mein Zimmer im Wohnheim einzuziehen?
Ein vorzeitiger Einzug ist nicht möglich, weil der Vertrag des Vormieters erst am Vortag endet.
Aktuell ist der Hausmeister während seiner Sprechzeiten anwesend, um Ihnen Ihren Zimmerschlüssel auszuhändigen. Eine spätere Anreise und somit ein späterer Einzug sind selbstverständlich möglich. Bitte informieren Sie uns entsprechend, falls Sie nicht am 01. Des Monats in Ihr Zimmer einziehen möchten.
Ich habe mein Einzimmerappartement beim Studierendenwerk Trier gekündigt und muss eigentlich nächste Woche ausziehen. Nun bin ich an Covid-19 erkrankt, oder ich stehe unter Quarantäne. Muss ich ausziehen?
Nein. In dieser Situation, kann und wird kein Studenten- oder Studierendenwerk von Ihnen verlangen, dass Sie Ihr Appartement räumen! Auch jetzt gilt schon im Vollstreckungsrecht: Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers/Vermieters. Da alle Menschen aufgerufen sind, sich solidarisch zu verhalten und Kontakte drastisch zu reduzieren, kann der Mieter – auch zum Schutz anderer – nicht zum Auszug verpflichtet werden. Bitte melden Sie sich in diesem Fall bei der Wohnheimverwaltung, damit weitere Schutzmaßnahmen getroffen werden und Ihr Nachmieter kontaktiert werden kann.
Studentisches Wohnen
Laura Hinterscheid und Sarah v. LeoprechtingPhone: 0651/201-3550 und -3552
e-mail: wohnheim@studiwerk.de